Krankenkasse2020-04-17T20:29:51+02:00

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„Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts.“ – Arthur Schopenhauer

Der Abschluss einer obligatorischen Grundversicherung ist für alle in der Schweiz wohnhaften Personen zwingend. Jedoch variieren die Prämien stark unter den einzelnen Versicherungen. Ein Vergleich ist oft mühsam und zeitaufwendig. Ausserdem deckt die Grundversicherung viele Leistungen nur teilweise oder überhaupt nicht ab. Eine persönliche– den Bedürfnissen des Kunden angepasste–Beratung hilft, günstigere Prämien zu finden und Deckungslücken der Grundversicherung ausreichend mit Zusatzversicherungen zu schliessen.

Häufige Fragen zur Grundversicherung

Die obligatorische Krankenversicherung (OKP) trägt die Kosten für zweckdienliche Behandlungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder nach einem Unfall, sofern keine Unfallversicherung besteht und dies in der OKP eingeschlossen wurde.

Die Franchise legt fest, wie hoch die Kostenbeteiligung des Versicherten ist. Die Franchise kann jährlich gewechselt werden und beträgt momentan: CHF 300.-, 500.-, 1000.-, 1500.-, 2000.- oder 2500.-.

Nach Erreichen der Franchise beträgt der Selbstbehalt 10%, aber maximal CHF 700.- pro Jahr. Zudem fällt ein Kostenbeitrag von CHF 15.- pro Behandlungstag im Spital an.

Für Kinder bis 18 Jahren liegt die Mindestfranchise bei CHF 0.-, weitere Wahlfranchisen sind 100.-, 200.-, 300.-, 400.-, 500.-, 600.- sowie nach Erreichen der Franchise ein Selbstbehalt von 10%, maximal CHF 350.- und der bereits erwähnte Spitalbeitrag

Freie Arztwahl: 

Der Versicherte kann seinen Arzt im Wohn-/Arbeitskanton selbst wählen, es kann grundsätzlich auch direkt ein Spezialist aufgesucht werden.

Hausarztmodell: 

Der Versicherte wählt bei Vertragsabschluss einen Hausarzt, welcher zur Erstkonsultation aufgesucht werden muss. Anschliessend kann die Überweisung an einen Spezialisten erfolgen. Notfälle sowie Behandlung beim Frauen-/Augenarzt sind von dieser Regel ausgenommen.

Telefonmodell:

Der Versicherte ruft vor Arztbesuch beim vorgeschriebenen medizinischen Zentrum an. Dabei wird das weitere Vorgehen besprochen. Notfälle sowie Behandlung beim Frauen-/Augenarzt sind von dieser Regel ausgenommen.

HMO- Modell:

Der Versicherte sucht die im Vertrag festgelegt Gruppenpraxis zur Erstkonsultation auf. Hier kann er von unterschiedlichen Ärzten behandelt werden, was den Vorteil kürzerer Wartezeiten haben kann. Notfälle sowie Behandlung beim Frauen-/Augenarzt sind von dieser Regel ausgenommen.

Die obligatorische Krankenversicherung nach KVG kann bei Prämienänderung (ist meist der Fall) jährlich bis zum 30.11. auf den 31.12. gekündigt werden.

Häufige Fragen zur Zusatzversicherung

Krankenpflegezusatz

Der Krankenpflegezusatz deckt ambulante Leistungen ab. Diese unterscheiden sich stark unter den Versicherungsgesellschaften. Die wichtigsten Leistungen sind dabei:

  • Beiträge an Transport & Rettung
  • Auslandschutz
  • Beiträge an das Fitnessabo
  • Beiträge an Brillen

Alternativzusatz

Der Alternativzusatz deckt komplementärmedizinische Leistungen ab, deren Kosten von der Grundversicherung nur ungenügend getragen werden. Die wichtigsten Leistungen sind dabei:

  • Klassiche Massagen
  • Osteopathie
  • Schröpfen
  • Akupunktur
  • Bioresonanz
  • Shiatsu
  • Kinesionlogie

Spitalzusatz

Der Spitalzusatz unterscheidet zwischen drei verschiedenen Spitalabteilungen:

  • Allgemeine Abteilung ganze Schweiz: Der Versicherte kann das Spital frei wählen, solange es auf einer Spitalliste aufgeführt ist.
  • Halbprivate Abteilung ganze Schweiz: Der Versicherte hat Anspruch auf Bezahlung in einem Zweibettzimmer. Zudem profitiert von einer freien Arztwahl. Dadurch wird er von erfahrenen Oberärzten behandelt und die Fallpauschale gilt für ihn nicht. Aufgrund der Fallpauschale bekommen die Spitäler je nach behandelter Krankheit einen fixen Tarif unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Behandlungskosten ausgefallen sind. Dies könnte dazu führen, dass Patienten aus Kostengründen weniger lang, also nach Hause geschickt werden, wenn die Fallpauschale einen längeren Aufenthalt nicht abdeckt.
  • Private Abteilung ganze Schweiz: Der Versicherte hat Anspruch auf Bezahlung eines Einbettzimmers und wird von dem Chefarzt behandelt. Die Fallpauschale gilt für diesen nicht.
  • Flexmodell: Die Wahl der Abteilung erfolgt erst beim Eintritt. Für die allgemeine Abteilung ganze Schweiz besteht volle Kostendeckung, für die Halbprivat- oder Privatabteilung eine Beteiligung im Umfang eines zuvor festgelegten Betrags oder Anteils.

Zahnzusatz

Der Zahnzusatz kommt für Kosten auf, die durch Zahnbehandlungen entstehen. Dazu zählen häufig auch kieferorthopädische Behandlungen insbesondere Zahnstellungskorrekturen. Bis zum sechsten Altersjahr kann die Zahnversicherung häufig ohne Zahnattest abgeschlossen werden. Eine solche Versicherung ist vor allem für Kinder sinnvoll, da diese mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Zahnspange benötigen.

Die Zusatzversicherung nach VVG kann entweder bis zum 30.6., 30.9. oder 30.11. auf den 31.12. gekündigt werden. Dies ist von den allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft abhängig.

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